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Eine Rangrücktrittserklärung mit folgendem Wortlaut wird dem Vertrag angehängt:

Rangrücktrittserklärung (mit Passivierung)

Zwischen  dem|der Darlehensgeber*in“ und der bunte butze GmbH

Zur Vermeidung einer etwaigen Überschuldung tritt die|der Darlehensgeber*in hierdurch mit ihrer|seiner Forderung aus diesem Darlehensvertrag vom Darlehensbetrag gegen die Darlehensnehmerin in Höhe des Darlehensbetrag im Range gegenüber allen derzeitigen und künftigen Forderungen nebst Zinsen und eventuellen weiteren Nebenforderungen sämtlicher Gläubiger der Darlehensnehmerin zurück.

Die Forderung der Darlehensgeberin|des Darlehensgebers soll entsprechend §39 Absatz 2 Insolvenzordnung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Darlehensnehmerin erst nach den Forderungen der nachrangigen Insolvenzgläubiger im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung berücksichtigt werden [soweit die anderen Gläubiger nicht ebenfalls den Nachrang ihrer Forderungen vereinbart haben; mit ebenfalls zurückgetretenen Gläubigern besteht Gleichrang]. Insofern wird die Darlehensnehmerin im Falle einer Insolvenz als letzte, aber gleich mit anderen nachrangigen Gläubigern, ihrer Zahlungen – ganz oder teilweise – erhalten.
Die Darlehensgeberin kann ihren Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens oder einen Teil davon und auf die Auszahlung von Zinsen oder einen Teil davon nicht geltend machen, wenn dies zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin führen würde.

Die Rückzahlung des Darlehens und/oder Zinsen kann die|der Darlehensgeber*in außerhalb eines Insolvenzverfahrens nur verlangen, soweit die Darlehensnehmerin die Leistung aus künftigen Bilanzgewinnen oder aus weiterem ungebundenem, alle anderen Schulden der Darlehensnehmerin übersteigenden freien Vermögen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss möglich ist.

Eine Änderung, insbesondere Aufhebung, dieser Vereinbarung ohne Mitwirkung der Gläubiger der Darlehensnehmerin ist nur zulässig, wenn keine Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) der Darlehensnehmerin vorliegt oder diese dadurch eintreten würde. Die Rückzahlung des Darlehens und die Zahlung von Zinsen kann also von der Darlehensnehmerin nicht garantiert werden, d. h. es handelt sich nicht um einen unbedingten Rückzahlungsanspruch.
Ein Verzicht auf die Forderung wird nicht vereinbart.